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Unterhalt 10

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Wie viel Unterhalt würden Sie für Ihre Kinder bekommen bzw. wieviel müssten Sie bezahlen? Erhöht sich der bisherige Unterhalt, weil Ihr Kind älter geworden ist?

Unterhalt 10 erledigt für Sie die Berechnung des Kindesunterhalts auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) von minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern, die noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und keinen eigenen Hausstand haben. Unterhalt 10 unterstützt u.a. die Kindergeldanrechnung und Mangelfallberechnung und weist neben dem Unterhaltsbetrag und dem verbleibenden Einkommen auch den Prozentsatz des Unterhaltsbetrags bezogen auf den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle aus. Sie können auf Knopfdruck in der Anwendung auch direkt in der Düsseldorfer Tabelle nachlesen. Damit bietet Unterhalt 010 nützliche Funktionen sowohl für Anwälte als auch für Nichtjuristen.

Eine umfangreiche eingebaute Anleitung erläutert die Eingabefelder und unterstützt auch Nichtjuristen bei der Berechnung. Alle Funktionen, d.h. Eingabe, Berechnung, Düsseldorfer Tabelle und Hilfe, benötigen keine Internetverbindung. Die Anwendung wurde unter Mitwirkung von Fachanwälten für Familienrecht entwickelt und getestet.

Hinweis: Das Programm ersetzt keine Rechtsberatung. Wir empfehlen Ihnen, den Einzelfall immer von einem sachkundigen Berater prüfen zu lassen.

 

Anleitung 

In 4 Schritten zum Kindesunterhalt


Der Elternteil, der die Kinder nicht versorgt und betreut, schuldet den Kindesunterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese Anwendung soll einen ersten Einstieg in die Berechnung des Kindesunterhalts unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) bieten. Im Einzelfall wird geraten, sachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

1. Unterhaltspflichtiger Netto/Monat

 
Gefragt ist hier nach dem unterhaltsrechtlich bereinigten durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses ermittelt sich wie folgt:

Addieren Sie zunächst alle durchschnittlichen Nettobezüge des Unterhaltspflichtigen aus bspw. nichtselbständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung, etc. Vom Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit können in der Regel 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht werden. "Durchschnittlich" bedeutet beim Nichtselbständigen die durchschnittlichen Einkünfte aus den letzten 12 Monaten, beim Selbständigen in der Regel aus den letzten drei Jahren. Als Einkommen gilt bspw. auch das mietfreie Wohnen (monatlich ersparte Miete). Ein etwaiger Kapitaldienst ist hiervon abzuziehen.

Vom dann verbleibenden Gesamtnettoeinkommen sind in der Regel folgende Abzüge zulässig:
  • Aufwand für Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Zusatzversicherungen
  • etwaige Beiträge für die private Altersversorgung, bspw. Zahlungen an Lebensversicherungsgesellschaften. Für die private Altersversorgung kann in der Regel nicht mehr als 4% des Bruttoeinkommens als tatsächlicher Bedarf angesetzt werden. Bei Besserverdienern, bei denen die Einkünfte über der Bemessungsfreigrenze liegen und bei Selbständigen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen, kann der Aufwand bis zu 24% des Bruttoeinkommens betragen
  • Schulden sind vom Nettoeinkommen in der Regel abzuziehen, solange der Mindestunterhalt gesichert ist. Wird dieser unterschritten, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen
  • Aufwand für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung;

Alle sonstigen Aufwendungen wie Miete, Strom, Wasser, Telefon, Pkw-Versicherung, etc. haben grundsätzlich keine unterhaltsrechtliche Relevanz.

Beispiel:

Durchschnittliche Nettoeinkünfte pro Monat eines Nichtselbständigen
auf der Basis der letzten 12 Monate
3.500
Abzüglich 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen- 175
Abzüglich Beitrag für Zusatzkrankenversicherung- 50
Abzüglich Beitrag für Lebensversicherung- 75
Unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen= 3.200

2. Unterhaltspflichtige(r), Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter

 
Bitte geben Sie in dieser Auswahl die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Personen an, denen der/die Unterhaltspflichtige neben dem Kind oder den Kindern Unterhalt schuldet. Dies könnte beispielsweise die Kindesmutter sein. Hintergrund ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von drei bzw. seit 01.01.2010 von zwei unterhaltsbedürftigen Personen ausgeht und bei mehr oder weniger unterhaltsberechtigten Personen eine Korrektur der Einkommensgruppe erfolgen kann und von dieser Anwendung auch vorgenommen wird.

Beispiel:

Bei einem unterhaltsbedürftigen Kind und einer unterhaltsbedürftigen Mutter erfolgt keine Korrektur der Einkommensgruppe. Bestehen jedoch zwei unterhaltsbedürftige Kinder neben der unterhaltsbedürftigen Mutter, dann erfolgt eine finanzielle Entlastung des Unterhaltspflichtigen dadurch, dass er eine Einkommensgruppe nach unten gesetzt wird, mit der Folge, dass ein geringerer Kindesunterhalt zu zahlen ist.
 

3. Kinder

 
Nach Eingabe des Namens und des Alters des Kindes ist die Auswahl zu treffen, ob sich das Kind noch in allgemeiner Schulausbildung ohne eigenen Hausstand befindet. Ferner ist noch anzugeben, in welcher Höhe das Kindergeld bezogen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass dieses nicht der/die Unterhaltspflichtige erhält.
 

4. Berechnen

 
Wenn alle Eingaben vollständig getroffen wurden, weist Ihnen der Button „Berechnen“ das Unterhaltsergebnis aus. Bitte beachten Sie, dass für die Richtigkeit keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen, im Einzelfall immer einen sachkundigen Berater aufzusuchen, der Ihren konkreten Fall an Hand der aktuellen Gesetzes- und Rechtslage prüfen kann. Zudem werden in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Dies gilt beispielsweise bereits bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens.

Supportanfragen, Feedback, Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, Lob oder Kritik bitte an: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
 
 
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